Rechtsprechung
   BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,10215
BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96 (https://dejure.org/1996,10215)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1996 - 5 B 61.96 (https://dejure.org/1996,10215)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1996 - 5 B 61.96 (https://dejure.org/1996,10215)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,10215) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart des Volldarlehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96
    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -).

    In dem Beschluß vom 7. Januar 1993 (a.a.O.) ist darüber hinaus klargestellt worden, der Umstand, daß seit dem Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) Ausbildungsförderung wieder teilweise als Zuschuß gewährt wird, könne an der Verfassungsmäßigkeit der zuvor gültig gewesenen gesetzlichen Regelung und damit auch der - jedem Darlehen immanenten - Rückzahlungspflicht nichts ändern.

  • BVerwG, 28.12.1994 - 11 B 205.94

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision unter dem Aspekt der grundsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96
    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -).

    Daraus folgt ohne weiteres, daß der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit als Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibt (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 77.92 und 11 B 9.93 -, vom 8. November 1993 - BVerwG 11 B 153.93 - und vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 -).

  • BVerwG, 01.09.1994 - 11 PKH 4.94

    Bundesausbildungsförderung - Erhöhung der monatlichen Mindestrückzahlungsraten -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96
    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -).
  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 B 104.89

    Vereinbarkeit der Umstellung der Förderungsart für Studenten von Zuschuss und

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96
    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -).
  • BVerwG, 11.09.1995 - 5 B 132.95

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96
    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -).
  • BVerwG, 08.11.1993 - 11 B 153.93

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96
    Daraus folgt ohne weiteres, daß der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit als Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibt (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 77.92 und 11 B 9.93 -, vom 8. November 1993 - BVerwG 11 B 153.93 - und vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 -).
  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 77.92

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Umstellung der

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96
    Daraus folgt ohne weiteres, daß der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit als Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibt (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 77.92 und 11 B 9.93 -, vom 8. November 1993 - BVerwG 11 B 153.93 - und vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 -).
  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 9.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96
    Daraus folgt ohne weiteres, daß der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit als Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibt (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 77.92 und 11 B 9.93 -, vom 8. November 1993 - BVerwG 11 B 153.93 - und vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 -).
  • BVerwG, 24.03.1988 - 5 B 126.87
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96
    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1996 - 16 A 1751/95

    Leistungsabhängiger Teilerlaß; Darlehensnehmer; Abschlußprüfung; Ausländische

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit Beschluß vom 1. September 1994 - 11 PKH 4.94 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16 = FamRZ 1995, 1239 und neuerdings noch mit Beschluß vom 10. Mai 1996 - 5 B 61.96 - entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung der Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.
  • SG Braunschweig, 23.02.2010 - S 25 AS 1118/08

    Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes; Pflicht zur

    Diese ist jedem Darlehen immanent (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.05.1996, 5 B 61/96; Beschluss vom 07.10.1996, 5 B 80/96, zit. nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht